Die neuen Führerscheinklassen ab 2020
Ab 2220 wird es umfassende Änderungen in der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen geben.
Wichtiges zum Jahresanfang:
- Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Am 30.12.2019 ist die 14. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt I, Nr. 52, S. 2937 veröffentlicht worden.
Im neu eingefügten § 6 b FeV wird folgendes festgelegt:
„§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klas-se B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7b
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
(5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
(6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
1.1 In der Anlage 7b zur FeV wird der Umfang der Fahrerschulung festgelegt.
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichts-einheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) regelt die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu.
Diese Neuerungen werden am 19.01.2013 in Kraft treten. Nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG mussten die Neuerungen in den Führerscheinklassen bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Dabei sind folgende Änderungen von praktischer Bedeutung:
- Leichtkrafträder Klasse A1 nicht in die Klasse B eingeschlossen.
Die deutsche Gesetzgebung hatte sich schon in der Vergangenheit dafür entschieden, die Möglichkeit des Einschlusses der Leichtkrafträder (A1) in die Klasse B im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.04.1980 gibt es hier die Regelung, eine auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es letztlich abgelehnt, die Berechtigung der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu verknüpfen.
- Einführung der Klasse AM
Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen M und S. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.
- Änderungen in der Klasse A1
Die bisherige Fahrzeugdefinition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die noch gültige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
- Einführung der Klasse A2
Diese leistungsbeschränkte Motorradklasse wird zukünftig mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg definiert.
- Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter ausgebaut. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer niedrigeren Leistungsklasse erwirbt, erhält einen leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse.
Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische Prüfung. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
- Neue Regelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Nach bisherigem Recht war ein Führerschein der Klasse B für das Führen von Trikes ausreichend. Die Neuregelung schreibt für dafür ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter wird auf 21 Jahren angehoben. Außerdem darf mit der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen auch weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Die bis zu diesem Datum erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen auch weiterhin nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
- Die Schlüsselzahl 96
Die "Anhängerregelung" wird deutlich einfacher. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers mit der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination gerechnet: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
- Weitere Änderungen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist dann die Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird wie bei der Regelung in der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind dann Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre angehoben.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt ist. In der Klasse D1 wird die Fahrzeuglänge auf höchstens 8 m beschränkt. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
- Befristung der Führerscheine
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.