Führerscheinklassen

Für diese Klassen kannst Du bei uns die Fahrerlaubnis erwerben

 

Wichtiges zum Jahresanfang:

 

  1. Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 196

 

Am 30.12.2019 ist die 14. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt I, Nr. 52, S. 2937 veröffentlicht  worden.

 

Im neu eingefügten § 6 b FeV wird folgendes festgelegt:

 

„§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

 

  1. Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klas-se B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.

 

(2)   Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.

 

(3)   Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7b

 

(4)   Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.

 

(5)   Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

 

(6)   Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.

 

1.1 In der Anlage 7b zur FeV wird der Umfang der Fahrerschulung festgelegt.

 

Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

 

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichts-einheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

 

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

 

3. Schulungsstoff

 

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

 

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

 

4. Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

 

5. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

 

PKW-Klasse B

PKW-Klasse BE

 


AM

Mindestalter 16 Jahre
Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder.
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis
45 km/h, max. 50 crn> bzw. 4 kW
Nennleistung

A1

Mindestalter 16 Jahre
Krafträder, auch mit Beiwagen, bis
125 crn>, max. 11 kW u. 0,1 kW/kg
sowie dreirädrige Kfz bis 15 kW

A2

Mindestalter 18 Jahre
Krafträder, auch mit Beiwagen, bis
35 kW u. max. 0,2 kW/kg

A

Mindestalter 24 Jahre
Krafträder, auch mit Beiwagen,
- Dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
- Sei mind. 2 Jahre Vorbesitz A2

L

Mindestalter 16 Jahre
Zugmaschinen ILand-/Forstwirtsch.1
bis 40 km/h, mit Anh. bis 25 km/h,
Flurförderzeuge Iselbstf. Arbeitsmasch.,
Staplerl bis 25 km/h

T

Mindestalter 16/18 Jahre
Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstf.
Arbeitsmasch. bis 40 km/h, jeweils
nur in Land- u. Forstwirtschaft, auch
mit Anhängern
Bei Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h

B

Mindestalter 18/17 Jahre
Kfz bis 3.500 kg zG,
max. 8 Pers., auch m. Anh. bis 750 kg
zG; zG Zug max. 3.500 kg, wenn zG
Anh. über 750 kg

B Schlüsselzahl 96

Mindestalter 18/17 Jahre
Kfz der Kl. B m. Anh. über 750 kg zG;
zG Zug über 3.500 kg, aber nicht über
4.250 kg

BE

Mindestalter 18/17 Jahre
Kombination aus Kfz der Kl. Bund
Anhänger; zG Anh. max. 3.500 kg,

C1

Mindestalter 18 Jahre
Kfz mit einer zG über 3.500 kg u. max.
7.500 kg, auch m. Anh. bis 750 kg zG

C1E

Mindestalter 18 Jahre
Kombination aus Kfz der Kl. Cl und
Anh. über 750 kg zG;
Kombination aus Kfz der Kl. B u. Anh.
mit einer zG über 3.500 kg;
zG der Kombination jeweils max.
12.000 kg

C

Mindestalter 21 Jahre
Kfz mit einer zG über 3.500 kg
auch mit Anhänger bis 750 kg zG

CE

Mindestalter 21 Jahre
Kombination aus Kfz der Kl. C und
Anhänger über 750 kg zG

D1

Mindestalter 21 Jahre
Kfz zur Beförderung von
mehr als 8 und max. 16 Personen
Länge max. 8 m
auch mit Anhänger bis 750 kg zG

D1E

Mindestalter 21 Jahre
Kombination aus Kfz der Kl. D1 und
Anhänger über 750 kg zG

D

Mindestalter 24 Jahre
Kfz zur Beförderung von
mehr als 8 Personen
auch mit Anhänger bis 750 kg zG

DE

Mindestalter 24 Jahre
Kombination aus Kfz der Kl.D und
Anhängerüber 750kg zG

 

Klasse Mofa

 

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