Denn nach der EU-Berufskraftfahrerrichtlinie müssen zukünftig alle gewerblichen Omnibus- und Lkw-Fahrer/innen eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen.
Gleichzeitig wird damit auch das Berufsbild und Image des Berufskraftfahrers in der Öffentlichkeit aufgewertet.
- 35 Stunden (à 60 Minuten) Weiterbildungslehrgang (5 Tage a' 7 Stunden) im Zyklus von fünf Jahren, die jeder LKW und Bus -Fahrer innerhalb
von fünf Jahren besuchen muss.
- Die 35 Stunden müssen nicht in einem geschlossenen Lehrgang absolviert werden. Sie können auch in Blöcken von mindestens
sieben Stunden (420 Min. - also 1 Tag) aufgeteilt werden.
- § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) bestimmt, dass die erste Weiterbildungsphase fünf Jahre nach dem
Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen ist.
- Für Fahrer, die vor dem Stichtag 10.09.2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse C waren, muss der erste Weiterbildungszyklus
zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 liegen.
- Der Weiterbildungslehrgang umfasst 5 Module, wobei jedes Modul in einem Fünf-Jahres-Zyklus jeweils einmal nachzuweisen ist.
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Allerdings unterliegen auch sie der Weiterbildungspflicht. Es besteht also ein Besitzstands-Schutz für Fahrer/innen,
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Sie müssen jedoch spätestens bis zum 10.09.2013 eine erste Weiterbildung absolviert haben
(5 Tage).
- die im Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Sie müssen jedoch spätestens bis zum 10.09.2014 eine erste Weiterbildung absolviert haben
(5 Tage).
BKF Modul | Bezeichnung | Kenntnisbereiche |
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1 | Kinematische Kette, Energie und Umwelt | 1.1/1.3/1.3a |
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1 Runde 2 | Wirtschaftliches Fahren | 1.1/1.3/1.3 a |
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2 | Ladungssicherung | 1.4 |
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2 Runde 2 | Technik Digitaler Tachograph | 2.1 |
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2 | Sicherheit der Fahrgäste | 1.5/1.6 |
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3 Runde 2 | Schwere Nutzfahrzeuge | 2.2/2.3/3.1 |
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3 | Sozialvorschriften | 2.1/2.2 |
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4 | Ladungssicherung für Tankfahrzeuge und Silofahrzeuge | 1.4 |
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4 | Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität, Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit | 1.2/3.1/3.2/3.5 |
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4 Runde 2 | Profis sichern und helfen | 3.1/3.5 |
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5 Runde 2 | Recht, Stress und Gesundheitsbalance | 2.1/3.3/3.4 |
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5 | Unternehmensbild und Marktordnung im Personenverkehr, Gesundheit und Fitness | 3.3/3.4/3.6/3.8 |
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5 | Unternehmendbild und Marktordnung im Gükg, Gesundheit und Fitness | 3.3/3.4/3.6/3.7 |
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