Automatikregelung ab 1. April 2021, Einführung Fahrerlaubnis Klasse B197

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1. April 2021 tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraft-fahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich der sog. Automatikregelung in Kraft. Hier-durch ergeben sich Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung: Es wird die Möglichkeit geschaffen, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung auf Automatikfahrzeuge zu erwerben, sofern zwar die praktische Fahrerlaubnisprü-fung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert wird, jedoch im Vorfeld in der Fahrschule eine praktische Fahrausbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden sowie eine 15-minütige Abschlussfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltge-triebe erfolgt ist.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung erfolgen hierfür folgende Änderungen: Der bishe-rige § 17 Absatz 6 entfällt zum 1. April 2021, diese Regelungen werden in den neuen ab 1. April geltenden § 17a integriert. Darüber hinaus werden die Fahrschü-ler-Ausbildungsordnung sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-verkehr entsprechend angepasst.
Welche Neuerung gibt es ab 1. April 2021?
Grundsätzlich wird auch nach dem 1. April 2021 eine Fahrerlaubnis auf das Füh-ren von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe beschränkt, sofern die Prüfungs-fahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde. Die bis-herige Ausnahme für Erweiterungs-/Aufstiegsfahrerlaubnisklassen bleibt bestehen, sofern im Vorfeld eine Fahrerlaubnis ab der Klasse B auf einem Schaltgetriebe er-worben wurde. Neu ist nun, dass die Beschränkung auch dann nicht erfolgt, wenn der Bewerber durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Fahrschule nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Füh-rung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist (vgl. § 17a Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe muss hierfür min-destens zehn Stunden umfassen (§ 5a Absatz 1 Fahrschüler-Ausbildungsord-nung). Grundlage für diese Fahrausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schalt-getriebe. Die Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der Fahrschüler in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ort-schaften dem Fahrlehrer nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahr-zeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Zum Nachweis, dass die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltge-triebe abgeschlossen wurde, stellt die Fahrschule einen Nachweis (Schaltkompe-tenznachweis) aus, § 5a Absatz 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung und Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Automatikbeschränkung können weiterhin die Auf-hebung dieser Beschränkung beantragen, § 17a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verord-nung. Grundsätzlich ist hierfür auch künftig der Nachweis in Form einer prakti-schen Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erforderlich. Durch die Neu-regelung wird für die Klasse B jedoch ebenfalls eine Erleichterung geschaffen, §

17a Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung. Für den Austrag der Automatikbe-schränkung genügt insofern künftig auch die Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, die eine Ausbildung und eine min-destens 15-minütige Abschlussfahrt in der Fahrschule belegt (vgl. oben).
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird, in Fällen in denen die Prüfung nicht auf ei-nem Schaltfahrzeug abgelegt wurde, aber ein Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgelegt wurde, jeweils mit der nationalen Schlüsselzahl 197 versehen. Diese wird auf dem Kartenführerschein in Feld 12 zur Klasse B eingetragen.
Zu beachten ist insofern, dass für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 bei den aufbauenden Fahrerlaubnisklassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ggf. nicht auf die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge verzichtet werden kann, wenn nicht zumindest eine dieser Prüfungen auf einem mit Schaltgetriebene aus-gestatteten Fahrzeug abgelegt wurde.
Was bedeuten die Neuerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B in der Praxis für das Antragsverfahren?
Durch die Neuregelung entstehen zusätzliche Möglichkeiten eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. In der Praxis bestehen daher neue Antragsmöglichkei-ten für den Fahrerlaubnisbewerber.
Grundsätzlich gibt der Fahrerlaubnisbewerber mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vor. Es liegt daher auch in seiner Verantwortung, dass der Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig und kor-rekt gestellt wird. Dies gilt auch für mögliche Änderungen des Antrages, beispiels-weise beim Wechsel von Klasse B auf B197 oder umgekehrt.
Auf die Fahrschulen und Fahrlehrer kommt daher künftig ein größerer Beratungs-aufwand zu, um dem Fahrerlaubnisbewerber die verschiedenen Möglichkeiten ei-nes Erwerbes der Fahrerlaubnisklasse B zu erläutern.
Im Idealfall sollte der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B von vorneherein korrekt bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dadurch kann die Bearbeitung zügig erfolgen, die Behörde den passenden Prüfauftrag erteilen und den entsprechenden Kartenführerschein bestellen.
Sollte es im Rahmen der Fahrausbildung zu einer Änderung kommen, muss dies der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig, in der Regel ca. vier Wochen vor dem Prüfungstermin (erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der zuständigen Fahr-erlaubnisbehörde), mitgeteilt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden und die Prü-fungen durchgeführt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt den Prüf-auftrag an die Technische Prüfstelle auf Grundlage der Angaben des Führer-scheinbewerbers im Antrag auf Fahrerlaubnis. Haben sich während der Fahraus-bildung Änderungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ergeben, welche nicht rechtzeitig an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet wurden, stimmt der Prüf-auftrag unter Umständen nicht mehr mit der tatsächlich zu fahrenden Prüfung überein. In diesen Fällen ist eine Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung grund-sätzlich nicht möglich. Die Technische Prüfstelle ist an den von der Fahrerlaubnis-behörde erteilten Prüfauftrag gebunden.
Eine nachträgliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Erteilung ei-ner Fahrerlaubnis kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. So muss ggf. ein neuer Kartenführerschein kostenpflichtig bestellt werden. Im Falle eines kurzfristi-gen Ausfalls einer terminierten Prüfung aufgrund eines abweichenden Prüfauftrags werden Kosten fällig. Um dies zu vermeiden, sollten die Bewerber gemeinsam mit der Fahrschule frühzeitig entscheiden, welche Option für sie am besten geeignet ist.
Nachweis Schaltkompetenz
Der Nachweis (Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung) wird durch den In-haber der Fahrschule bzw. der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes unterzeichnet und mit Stempel der Fahrschule versehen. Auf dem Nachweis unter-schreibt ebenso der Fahrschüler.
Der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe kann entweder dem Sachverständigen oder Prü-fer bzw. der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des Nachweises nach Anlage 7 zur Fahr-schüler-Ausbildungsordnung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Lei-tung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
Der Führerschein mit der Schlüsselzahl B197 kann gegebenenfalls im Falle einer bestandenen Prüfung vom Sachverständigen oder Prüfer nur unmittelbar ausge-händigt werden, wenn der Schaltkompetenznachweis gegenüber der TP erfolgt ist, bzw. die Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, dass dieser dort vorgelegt wurde.
In der Praxis empfiehlt es sich insofern den Nachweis über die Schaltkompetenz, wie auch die Ausbildungsbescheinigung, ggf. gegenüber der TP zu erbringen. Dem Sachverständigen oder Prüfer liegen dann die entsprechenden Unterlagen vor, um die praktische Fahrerlaubnisprüfung durchführen zu können. Seitens der Technischen Prüfstelle wird die Fahrerlaubnisbehörde dann informiert, dass so-wohl Ausbildungsbescheinigung wie auch der Nachweis der Schaltkompetenz zur Fahrerlaubnisprüfung vorlagen.

 

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