AM 15

Fahrerlaubnisklasse „AM 15"

 

Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr 48_ Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Fahrerlaubnis AM ab 15
Ab heute ist das Vierte Gesetz zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Die wichtigste Änderung für die Fahrschule:
Ab heute ist die Fahrerlaubnis AM ab 15 Jahre ohne Ausnahme möglich. (Artikel 12 in der Anlage)

 

 

Altes Recht war in Bayern

Voraussetzung für die Ausnahme vom Mindestalter

Die Landesregierungen wurden gem. § 6 Abs. 5 a StVG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.

Das Land Bayern hat unter Berücksichtigung der Wahrung der Verkehrssicherheit entschieden, diese Möglichkeit als „Ausnahmegenehmigung im Einzelfall“ umzusetzen.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse AM soll nur im Einzelfall und nur

 erfolgen.

Die Ausnahmegenehmigung soll grundsätzlich sachlich und räumlich auf den jeweiligen belegbaren individuellen Bedarf beschränkt werden.

Ein individueller Bedarf kann sich aus dem erforderlichen Zeitaufwand und der räumlichen Entfernung, beispielsweise für Fahrten zur Schule/ Ausbildungsstätte und zu Freizeitbeschäftigungen (belegbare Aktivitäten wie Vereinstätigkeit z. B. Sportverein, Schulbescheinigung, Ferienjob, etc.) ergeben. Dies kann im Einzelfall vor allem dann der Fall sein, wenn die Anbindung an den ÖPNV hinsichtlich Entfernung oder Tageszeit unzureichend oder zu weit sind.

Um das Vorliegen der notwendigen Verkehrsreife sicherzustellen und pubertätsbedingte Reifeverzögerungen auszuschließen, ist dabei auf die Einschätzung der Sorgeberechtigten in einer schriftlichen Erklärung abzustellen.

In Zweifelsfällen kann auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über das Vorliegen der notwendigen Verkehrsreife gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV gefordert werden.

Beratung und weitere Informationen im Vorfeld

Wir empfehlenvor Antragstellung mit der Führerscheinstelle (Telefon 09141 902-185) Kontakt aufzunehmen, um bereits im Vorfeld abzuklären, ob eine Ausnahmegenehmigung tatsächlich in Aussicht gestellt werden kann.

Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung

Zur Beurteilung des individuellen Bedarfs sind neben dem Antrag folgende Unterlagen erforderlich:

Kosten

Für eine Beratung im Vorfeld (siehe obige Empfehlung) entstehen keine Gebühren.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung selbst wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 50,00 €, zusätzlich zu den normalen Gebühren, erhoben, auch wenn ein Antrag abgelehnt werden müsste!

 

Zur Online Anmeldung

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