AM 15
Fahrerlaubnisklasse „AM 15"
Altes Recht war in Bayern
Voraussetzung für die Ausnahme vom Mindestalter
Die Landesregierungen wurden gem. § 6 Abs. 5 a StVG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.
Das Land Bayern hat unter Berücksichtigung der Wahrung der Verkehrssicherheit entschieden, diese Möglichkeit als „Ausnahmegenehmigung im Einzelfall“ umzusetzen.
Erteilung der Ausnahmegenehmigung
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse AM soll nur im Einzelfall und nur
- bei Vollendung des 15. Lebensjahres
- wenn die Wege für alternative Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrrad, E-Bike) zu weit sind
- keine oder schlechte ÖPNV-Verbindungen
- bei Vorliegen eines individuellen Bedarfs und
- der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung (sogenannte „Verkehrsreife“)
erfolgen.
Die Ausnahmegenehmigung soll grundsätzlich sachlich und räumlich auf den jeweiligen belegbaren individuellen Bedarf beschränkt werden.
Ein individueller Bedarf kann sich aus dem erforderlichen Zeitaufwand und der räumlichen Entfernung, beispielsweise für Fahrten zur Schule/ Ausbildungsstätte und zu Freizeitbeschäftigungen (belegbare Aktivitäten wie Vereinstätigkeit z. B. Sportverein, Schulbescheinigung, Ferienjob, etc.) ergeben. Dies kann im Einzelfall vor allem dann der Fall sein, wenn die Anbindung an den ÖPNV hinsichtlich Entfernung oder Tageszeit unzureichend oder zu weit sind.
Um das Vorliegen der notwendigen Verkehrsreife sicherzustellen und pubertätsbedingte Reifeverzögerungen auszuschließen, ist dabei auf die Einschätzung der Sorgeberechtigten in einer schriftlichen Erklärung abzustellen.
In Zweifelsfällen kann auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über das Vorliegen der notwendigen Verkehrsreife gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV gefordert werden.
Beratung und weitere Informationen im Vorfeld
Wir empfehlen, vor Antragstellung mit der Führerscheinstelle (Telefon 09141 902-185) Kontakt aufzunehmen, um bereits im Vorfeld abzuklären, ob eine Ausnahmegenehmigung tatsächlich in Aussicht gestellt werden kann.
Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung
Zur Beurteilung des individuellen Bedarfs sind neben dem Antrag folgende Unterlagen erforderlich:
- Vorlage einer Schulbestätigung (mit dem für das Schuljahr individuellen Stundenplan), des Ausbildungsvertrags oder Bestätigung einer Mitgliedschaft (z. B. Sportverein mit den entsprechenden Trainingszeiten)
- Verfügbare jeweilige Angebote des ÖPNV
- Schriftliche Erklärung eines Sorgeberechtigten über das Vorliegen der notwendigen Verkehrsreife (ist auf dem Antragsformular enthalten)
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gem. § 74 Abs. 2 FeV
Kosten
Für eine Beratung im Vorfeld (siehe obige Empfehlung) entstehen keine Gebühren.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung selbst wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 50,00 €, zusätzlich zu den normalen Gebühren, erhoben, auch wenn ein Antrag abgelehnt werden müsste!