(Auszug aus der) Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
03. April 2022
(16. BayIfSMV)
vom 1. April
Hallo zusammen,
anbei die 16. IfSMVO und die Begründung dazu.
Für uns ist § 1 maßgeblich è also die Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske und die Empfehlung eines Hygienekonzeptes.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für unseren Bereich, da wir nicht unter die Betreiber nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 a) bis h) fallen (Theoretischer Unterricht)
und der geschlossene Fahrzeugbereich ( das würde wieder die praktische Fahrstunden betreffen )nur für diese Bereiche gilt.
Und wir sind auch keine Einrichtung nach § 3, die unter das Testerfordernis fällt (also kein 3G-Erfordernis mehr für Besucher und Beschäftigte).
(Auszug aus der)
Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
16. BayIfSMV)
vom 1. April
Teil 1 Geltende Regelungen
§1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten.
2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
§2 Maskenpflicht
Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist.